Budoten Intranet

April 11th, 2012 at 7:25

Rechtssicheres Verkaufen über Amazon unmöglich

Bereits mehrfach haben Gerichte bestätigt, dass ein rechtssicheres Verkaufen über Amazon nicht möglich ist. Erst jüngst das LG Wiesbaden (U. v. 21.12.2011, 11 O 65/11). Dringende Änderungen sind angezeigt.

1. Amazon verhindert die direkte Kontaktaufnahme mit dem Käufer und verhindert damit für alle Händler die Umsetzung geltenden Rechts.

Selbst der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat mehrfach bestätigt, dass eine direkte Kontakt-Möglichkeit gegeben sein muss und dies schließt nicht nur Telefonate ein sondern erstreckt sich auch auf den Email-Verkehr.

Einen derartigen Kommunikationsweg eröffnet Amazon jedoch nicht. Das LG Wiesbaden führt hierzu klar aus: „…, dass das elektronische Kontaktformular einen e-mail-Verkehr mit amazon eröffnet, die die Anfrage an den Verfügungsbeklagten weiterleitet.

Somit fehlt es an der Unmittelbarkeit der Kontaktaufnahme, die über einen Dritten stattzufinden hat.”

Die Weiterleitung der Emails über das Amazon-System wird vor dem Hintergrund der Verbraucherrechte (Widerrufsrecht) als unzulässig angesehen. Händler, die bei Amazon verkaufen setzen sich damit aufgrund der von Amazon bestimmten Regeln einem extrem hohen Abmahnrisiko aus und haben letztlich nur eine Möglichkeit: Den Verkauf bei Amazon einzustellen, wollen sie nicht gegen ggf. erwirkte Urteile / einstweilige Verfügungen verstoßen.

Als Lösung würde sich einzig anbieten, dass Amazon den Email-Verkehr nicht mehr über den ohnehin sehr fragwürdigen und in seinen Möglichkeiten stark beschränkten „Kontakt-Manager“ abwickelt.

Alternativ wäre eine Haftungsfreistellung für die Händler angezeigt, d.h. dass Amazon dem Händler aufgrund der von Gerichten offenkundig als unzureichend angesehenen Umsetzung jeglichen durch die Amazon-Vorgaben verursachten Schaden ersetzt.

2. Einbeziehung der 40-EUR-Klausel / Widerrufsrecht

Die Amazon-AGB gelten nach Ansicht der Gerichte nicht, wenn ein Kunde über Marketplace einkauft. Andererseits werden die Händler-AGB nicht wirksam einbezogen mit der Folge, dass die Händler weder bestimmungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren können noch sich überhaupt auf ihre AGB oder die Widerrufsbelehrung berufen können.

Auch dies ist angesichts der sich daraus ergebenden erheblichen rechtlichen Nachteile nicht hinnehmbar, zumal Amazon in diesem Punkt rasch Abhilfe schaffen könnte, denn die Händler-AGB nebst Widerrufsbelehrung können bei Vertragsabschluss durch Einblendung und Integration in die Bestellbestätigung (Email) wirksam einbezogen werden.

Ich hoffe auf rasche Änderung.

 

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