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Juli 19th, 2021 at 11:34

Klarna-Zahler bei Annahmeverweigerung

Wenn Klarna-Zahler die Annahme verweigern wird zunächst nach Fristablauf für die Lagerung der Sendung im Lager keine Gutschrift erstellt.

Die Ware ist (unbezahltes) Eigentum des Kunden, da der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen ist. Insofern besteht für den Kunden rechtlich gesehen kein Anspruch auf Gutschrift der Ware. Der Kunde ist im Gegenteil sogar verpflichtet, die weiter entstandenen Kosten (Lagerung, Rücksendung, erneute Zusendung) ebenfalls zu tragen.

Inwieweit Kunden überhaupt den Überblick über ihre Klarna-Transaktionen haben ist zweifelhaft. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Kunden ihre Monatsrechnung begleichen ohne den Kontoauszug im Einzelnen zu prüfen.

Reklamiert der Kunde oder Klarna die Forderung ist wie hier beschrieben zu verfahren.

Zur Rechnung ist ein entsprechender Vermerk im Bereich „Reklamation“ der a_rechnung.apr F11 vorzunehmen, damit die Buchhaltung den Sachverhalt sofort nachvollziehen kann.

Beispiel-Vermerk:
„Annahme verweigert – keine GS erstellt, da AVG keine wirksame Ausübung des Widerrufrechts – soweit Klarna mit uns in Kontakt tritt: Versandkosten Hin- und Rückversand (5,30 EUR + 7,30 EUR) sind vom Käufer zu zahlen und bei der noch zu erstellenden GS gegebenenfalls abzuziehen, alternativ Neuversand unter Berechnung 7,30 EUR Retoure + 5,30 EUR Versand und Lagerkosten (0,50 EUR je angefangene Woche)“

Der noch nicht bearbeitete Retouren-Begleichtschein nach Auspacken des Paket-Rückläufers ist gesondert abzulegen. Sicherheitshalber ist auf dem Retouren-Begleitschein bereits zu vermerken, dass die Kosten der Annahmeverweigerung (aktuell 7,30 EUR) bei der eventuellen Gutschrift-Erstellung abzuziehen sind.

Retouren-Begleitscheine unfreier Retouren sind gesondert abzulegen und regelmäßig (zweimal jährlich) daraufhin zu kontrollieren, ob sie bereits erledigt sind und somit den regulären Retourenbegleitscheinen zuzuordnen sind.

 

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