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Mai 18th, 2021 at 21:55

Reklamationen bei Falschlieferungen / Produkt-Änderungen

Häufig sind Kunden bemüht, Rücksendekosten zu sparen, indem sie eine Produktänderung zum Anlass nehmen, um einen kostenfreien Retourenaufkleber anzufordern. Sie begründen dies damit, dass das gelieferte Produkt von dem bestellten Produkt abweiche.

Inwieweit der Anspruch des Kunden begründet ist, richtet sich danach, welches Produkt der Kunde erwarten konnte.

Zu unterscheiden ist rein rechtlich, ob die Bestellung seitens des Händlers eine Stückschuld oder eine Gattungsschuld ausgelöst hat.

Eine Stückschuld ist dadurch gekennzeichnet, dass ein ganz bestimmtes Produkt bestellt wurde, welches sich durch unverkennbare individuelle Merkmale von den übrigen Produkten abhebt und deshalb zweifelsfrei absondern / bestimmen lässt.
Ein typisches Beispiel ist ein Unikat, ein ganz bestimmtes Gemälde.

Überwiegend dürfte bei Kunden-Bestellungen immer eine Gattungsschuld vorliegen. D.h. es ist kein ganz bestimmtes Produkt mit ganz bestimmten Eigenschaften geschuldet, sondern ein Produkt von „mittlerer Art und Güte“ (§ 243 BGB), ein Produkt, welches sich aufgrund bestimmter Merkmale einer Gattung zuordnen lässt.

Beispiele für das Nicht-Vorliegen einer Reklamation aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Gattungsschuld sind:

  • veränderte Adidas-Label auf den Adidas-Gürteln
    Die zur Lieferung geschuldete Gattungsschuld ist der Adidas-Gürtel, nicht jedoch ein bestimmtes Adidas-Label auf dem Gürtel
  • veränderte Label auf Anzügen
    Geschuldet ist der Anzug als Gattung, nicht jedoch ein spezielles Label auf dem Anzug.
  • Bo-Stäbe und andere Holzwaffen
    Geschuldet ist die Gattung „Bo-Stab“, jedoch keine bestimmte Ausführung mit speziellen Merkmalen. Ist die Gattung „Bo-Stab“ geliefert worden und erfüllt dieser im Übrigen die Produktmerkmale der Beschreibung, ist die Lieferverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt.
  • geringfügige Änderungen im Design von TPR-Sai-Gabeln
    Geschuldet ist die Gattung „TPR-Sai-Gabel“. Soweit sich im Design geringfügige Veränderungen ergeben haben, beeinträchtigen diese Design-Änderungen den Gebrauchswert der Gattung nicht.
  • Kettlebells und Hanteln
    Selbst wenn Kettlebells und Hanteln von Ju-Sports bestellt wurden, so handelt es sich hierbei bekanntermaßen nicht im „Markenware“ sondern auch nur um Noname-Produkte, auf die ggf. das Label von Ju-Sports aufgebracht wurde.
    Geschuldet wird auch hier die Gattung „Kettlebell“ oder „Hantel“, die im Wesentlichen die Merkmale des ursprünglich bestellten Produkts erfüllen müssen – insbesondere hinsichtlich des Gewichts und der Ausführung.
  • Matten
    Soweit sich bei Matten Änderungen in der Oberfläche oder der Füllung ergeben haben, so ist dies kein Grund für die Annahme einer Falschlieferung soweit die Gattung „Matte“ geliefert wurde.
    Insbesondere Farbabweichungen, die herstellungsbedingt normal sind, führen deshalb nicht dazu, dass ein Reklamationsgrund vorliegt.

Geschuldet ist bei einer Gattungsschuld die Lieferung eines Produkts von mittlerer Art und Güte. Das bedeutet, dass das Produkt keine herausragenden oder gar besonderen Eigenschaften aufweisen muss. Es muss lediglich der Produktbeschreibung im Wesentlichen entsprechen, wobei kleinere Abweichungen in optischen Details durchaus akzeptabel sein können und gerade keinen Gewährleistungsanspruch auslösen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Kunden ein bestimmtes Detail sehr wichtig war.

Die Rechtslage zur Gattungsschuld erlaubt es uns zugleich, einfacher dem Kunden ein ähnliches Ersatzprodukt zu schicken – vorausgesetzt, es erfüllt die Merkmale der Gattung.

Ein Judoanzug von Hayashi kann jedoch nicht durch einen Judoanzug von Kwon ersetzt werden. Auch wenn beide Anzüge als Judoanzüge bezeichnet werden und insofern der Gattung „Judoanzug“ zuzurechnen sind, so stellen hier die unterschiedlichen Marken ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal dar.

Bei speziellen Anzügen, deren Schnitt im Shop erheblich vom gelieferten Anzug abweicht, wird immer

 

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