Budoten Intranet

August 10th, 2020 at 10:40

Reklamationen und Stornierungen

Ich weise aus gegebenen Anlass noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass bei vorliegenden Reklamationen und aufgenommenen Rekla-Ersatz-Bestellungen Entscheidungen über Stornierungen usw. ausschließlich der Reklamations-Abteilung vorbehalten sind.
In derartigen Fällen sind eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.

Grundsätzlich werden Reklamationen (Transportschaden, Produkt-Mängel usw.) ausschließlich von der Reklamationsabteilung bearbeitet.

Wird die Entscheidung getroffen, dass der Kunde eine Ersatzlieferung erhält, so darf diese Entscheidung nicht außerhalb der Reklamations-Bearbeitung – beispielsweise durch den Stornierungswunsch eines Kunden – revidiert werden.

Die Mängelgewährleistung räumt dem Kunden eine Vielzahl von Rechten ein. Natürlich hat der Kunde Anspruch auf mangelfreie Ware. Entscheidet die Reklamations-Abteilung, dass die Reklamation durch Neulieferung / Austausch / Umtausch behoben wird, so ist diese Entscheidung zunächst nicht in Frage zu stellen.

Soweit ein Austausch oder eine Neulieferung nicht sofort erfolgen kann, weil das Produkt vorübergehend vergriffen ist, so berechtigt dieser Umstand für sich allein noch nicht zu einer Stornierung der Bestellung oder einer Änderung der Bearbeitung der Reklamation, wenngleich die sich ergebende Lieferzeit natürlich zu besonderen Unannehmlichkeiten führen kann.

Normalerweise gilt für alle geschlossenen Verträge:
Eine Stornierung aufgrund von Lieferzeiten ist möglich.
Rein rechtlich betrachtet ist die Stornierung ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag.
Für Bestellungen gilt, dass ein Vertragsrücktritt nur möglich ist, wenn zuvor eine angemessene Nachfrist (i.d.R. mind. 14 Tage) zur Vertragserfüllung unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag gesetzt wurde.
Gleiches gilt auch für Reklamationen, denn die Neulieferung / Ersatzlieferung wurde zuvor beiderseitig vereinbart.

Das Gewährleistungsrecht soll dem Unternehmer die Möglichkeit geben, den Umsatz zu retten. Deshalb soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Vertragsrücktritt nicht allzuleicht möglich sein. Vielmehr soll dem Unternehmer in jedem Fall die Möglichkeit zur Nachbesserung (Reparatur, Mangelbeseitigung, Neulieferung) eingeräumt werden. Schlägt diese fehl, dann hat der Verbraucher das Recht, sich vom Vertrag zu lösen und einseitig den Vertragsrücktritt (= Stornierung) zu erklären.

Da aber eine Stornierung im Fall der Gewährleitung immer zugleich auch eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen zur Lösung der Reklamation bedeutet, obliegt die Entscheidungsbefugnis in diesem Fall ausschließlich der Reklamations-Abteilung, die in Abwägung von Kosten und Nutzen darüber zu befinden hat, ob die Stornierung akzeptiert oder der Kunde auf die vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten verwiesen wird.

 

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